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Kommentar unter anderem enthalten im Haufe Steuer Office Excellence
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Tobias Müller, Dr. Katrin Dorn
Rn. 136
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§6b EStG begünstigt Veräußerungen bestimmter WG, die §6b Abs1 EStG abschließend benennt, wenn
- das Veräußerungsobjekt zum Zeitpunkt der Veräußerung und in den 6 Jahren vor der Veräußerung zum AV des StPfl gehört hat (sog Vorbesitzzeit) und
- zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Vermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört.
Die Übertragung der stillen Reserven ist lediglich für begünstigte Reinvestitionen möglich, welche §6b Abs1 EStG ebenfalls abschließend benennt.
Rn. 137–140
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei
1. Begünstigte Vorgänge (Veräußerungen und gleichgestellte Vorgänge)
Rn. 141
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§6b EStG setzt voraus, dass bestimmte WG des AV (begünstige Veräußerungsobjekte) veräußert werden.
Rn. 142
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Bei "Veräußerungen" handelt es sich zwar um einen bürgerlich-rechtlichen Begriff, der jedoch nach Maßgabe der allg gültigen bilanzsteuerrechtlichen Kriterien auszulegen ist. Veräußerungen iSd §6b EStG sind durch die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an einem WG gegen Entgelt definiert (BFH BStBlII 1977, 145). Es geht dabei um den (bilanzsteuerrechtlichen) Realisationsvorgang.
Die Veräußerung ist dann erfolgt, wenn der Erwerber über das WG wie ein Eigentümer verfügen kann, bei Grundstücken also ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs (BFH BStBlII 1992, 517). In diesem Augenblick ist das betreffende WG nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber bilanzrechtlich zuzurechnen. Der Rechtsgrund für die Übertragung des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums ist unerheblich.
Rn. 143
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Danach kommen folgende Sachverhalte als Veräußerungsvorgang iSd §6b EStG in Betracht:
- der übliche Kaufvertrag (zB Verkauf eines WG nach §433 BGB),
- das Tauschgeschäft (BFH BStBlII 1996, 60, vergleichbar §6 Abs6 S1 EStG; s§6 Rn1791 (Müller/Dorn)),
- sog verdeckte Einlage in eine KapGes (§6 Abs6 S2 EStG; s§6 Rn1820 (Müller/Dorn)),
- Einlagen in mitunternehmerische PersGes in der Zeit nach dem 31.12.1998 und vor dem 01.01.2002 (sRn13),
- offene Einlage (von einzelnen WG) in KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten,
- Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (wegen der Option zwischen der Tarifermäßigung oder Begünstigung nach §6b EStG sRn30),
- Einbringungen der zuvor genannten Sachgesamtheiten zum gemeinen Wert nach den §§20, 24 UmwStG, sofern der Buchwert niedriger ist,
- Übertragungen zwischen Mitunternehmer und Gesamthands- oder Gemeinschaftsvermögen bei Beteiligung von Körperschaften gem §6 Abs5 S5f EStG (s§6 Rn1696 (Müller/Dorn)),
- Zwangsversteigerung,
- Sachwertabfindung in Form einzelner WG, wenn die WG ins PV gelangen (vgl BFH BStBlI 2006, 253 Tz51, 14).
Rn. 144
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Keinen Veräußerungsvorgang stellen dar:
- Entnahmen (zB auch bei Entnahme eines Grundstückes iRd der vorweggenommenen Erbfolge auf einen möglichen Erben, der nicht Mitunternehmer dieser PersGes wird),
- Betriebsaufgabe mit Überführung in das PV,
- Flurbereinigungsverfahren (BFH BStBlII 1986, 711),
- Übertragung einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit gegen Versorgungsleistungen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge (§6 Abs3 EStG; s§6 Rn1381ff (Müller/Dorn)),
- Einbringung von Einzel-WG in mitunternehmerische PersGes gegen oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten nach dem 31.12.2001 zu Buchwerten (s§6 Rn1602, 1603 (Müller/Dorn)),
- Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt, allerdings kann für eine etwaige Versicherungsentschädigung R 6.6 EStR 2012 angewandt werden (sRn30),
- Enteignung (so Kanzler, FR 2001, 1225; Strahl in Korn, §6b EStG Rz14 (05/2002)),
- Vermögensübernahmen nach UmwStG (Tz4.14 UmwStE),
- Liquidation einer KapGes, Herabsetzung des Kapitals, da kein Eigentum auf eine andere Person übertragen wird (BFH v 06.12.1972, I R 182/70, BStBlII 1973, 291),
- unentgeltliche Überführungen von WG aus dem BV des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft und umgekehrt, da dieser Vorgang nicht entgeltlich erfolgt; anders, bei Gewährung von Gegenleistungen in Form von Gesellschaftsrechten oder bei Leistung von Ausgleichszahlungen oder Übernahme von Verbindlichkeiten. So findet §6b EStG in diesen Fällen zB Anwendung, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung zu Buchwerten nach §6 Abs5 S4ff EStG nicht vorliegen (Schiessl in Brandis/Heuermann, §6b EStG Rz56 (12/2023)).
Rn. 145
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Bestimmte Vermögensauseinandersetzungen, wie Realteilungen, Zugewinnausgleich oder Erbteilungen, können je nach Sachverhaltstatbeständen entgeltlich oder unentgeltlich sein (zB bei Realteilung mit Wertausgleich). Im Falle der Entgeltlichkeit findet §6b EStG Anwendung. Bei Teilentgeltlichkeit soll eine Aufteilung vorgenommen werden (vgl BMF BStBlI 1993, 80 Tz41, 37); Folge ist eine partielle Anwendung von §6b EStG (Hartmann/Meyer, INF 2003, 871). Auch sRn196.
Auch die unentgeltliche Überführung von WG aus dem BV des Mitunternehmers in das Gesamtha...
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